Vorhaben- und Erschließungsplan

Wenn ein Vorhabenträger ein Vorhaben durchführen möchte und dafür das notwendige Planungsrecht erst geschaffen werden muss, dann sind Sie bei mir an der richtigen Stelle. Der Vorhabenträger muß zunächst bei der Gemeinde die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens beantragen. Die Gemeinde entscheidet, ob ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird oder nicht. Entscheidet sich die Gemeinde dafür, einen Bebauungsplan aufzustellen, dann wird der Vorhaben- und Erschliessungsplan des Vorhabenträgers mit der Gemeinde abgestimmt. Außerdem vereinbaren die Gemeinde und der Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger verpflichtet, das Vorhaben in einer bestimmten Frist durchzuführen. In diesem Vertrag wird auch geklärt, wer welche Kosten trägt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bildet die planerische Rechtsgrundlage; das bedeutet, dass auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Die Gemeinde arbeitet bei diesem Verfahren mit dem Vorhabenträger zusammen. Das letztendliche Entscheidungsrecht hat die Gemeinde, denn Bauleitplanung ist ihre Aufgabe.

Gerne wirke ich bei der Erstellung des Bebauungsplanes und des Bürgerbeteiligungsverfahren  mit.

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